Brandschutzbeauftragte

Ihre Sicherheit

ist unser Anliegen

Mehr Sicherheit für Ihr Unternehmen

Brandschutzbeauftragte spielen eine entscheidende Rolle in der Prävention und Bekämpfung von Bränden in Betrieben. Erfahren Sie hier, wann und warum Sie einen benötigen und wie wir Ihnen dabei helfen können.

Wann brauche ich einen
Brandschutzbeauftragten?

Empfohlen wird von den Versicherungen, Berufsgenossenschaften und 
Gesetzgebern in zwei Bereiche zu unterscheiden:

Bei Sonderbauten

● Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Grundfläche von insgesamt mehr als 800 m² haben

● Gebäude mit mindestens einem Geschoss, das mit mehr als 400 m² seiner Grundfläche Büro- oder Verwaltungszwecken dient

● Schank- und Speisegaststätten mit mehr als 40 Plätzen für Gäste Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Betten und Spielhallen mit mehr als 150 m² Grundfläche

● Schank- und Speisegaststätten mit mehr als 40 Plätzen für Gäste Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Betten und Spielhallen mit mehr als 150 m² Grundfläche

● Tagesstätten für Kinder, Menschen mit Behinderungen oder alte Menschen

● Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen

Bei Feststellung einer erhöhten Brandgefahr nach ASR 2.2

 Dienstleistungsgewerbe

● Kinos, Diskotheken, Abfallsammelräume, Küchen
& Beherbergungsbetriebe

Industrie

● Möbelherstellung, Spanplattenherstellung
& Backwarenfabrik

Handwerk

● Tischlerei/Schreinerei, Backbetrieb
& Elektrowerkstatt

Hierzu gilt:
Ermittelt der Arbeitgeber eine erhöhte Brandgefährdung, kann die Benennung eines Brandschutzbeauftragten zweckmäßig sein. Dieser berät und unterstützt den Arbeitgeber zu Themen des betrieblichen Brandschutzes. 

Hinweis: Die Notwendigkeit zur Bestellung eines Brandschutzbeauftragten kann sich auch aus anderen Rechtsvorschriften ergeben.

Im Schadensfall

Durch Behörden und Versicherer wird sich immer auf folgendes berufen:

§14 NBauO – Brandschutz

Bauliche Anlagen müssen so errichtet, geändert und instand gehalten werden und so angeordnet, beschaffen und für ihre Benutzung geeignet sein, dass der Entstehung eines Brandes sowie der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.


Arbeitsschutzgesetz ( ArbSchG  ) §10

Arbeitgeber haben Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten oder Kunden und sonstigen anwesenden Personen erforderlich sind.


NRW/BW – Musterbauordnung (MBO) 2016-05 §3 gilt:

„Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden.“ Dieser Grundsatz wird in den Sonderbauverordnungen der Bundesländer durch die Forderung nach Brandschutzbeauftragten konkretisiert.

Wer muss einen
Brandschutzbeauftragten nachweisen?

In diesen Fällen ist es wichtig einen Brandschutzbeauftragten nachzuweisen

Beherbergungsstätten

Ab 60 Betten sind Feuerwehrpläne, eine Brandmeldeanlage
und die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten
erforderlich (gemäß NbeStättVo 3).

Versammlungsstätten

Versammlungsstätten, die für mehr als 200 Besucher ausgelegt sind - Versammlungsstätten im Freien mit Szeneflächen und Tribünen, die mehr als 1.000 Besucher fassen (gemäß MVStättVO Muster-Versammlungsstättenverordnung).

Sportstadien und Freisportanlagen

Sportstadien und Freisportanlagen mit Tribünen, die insgesamt mehr als 5.000 Besucher fassen (gemäß MVStättVO Muster-Versammlungsstättenverordnung).

Verkaufsstätten

Verkaufsstätten über 2.000m²
(gemäß Muster-Verkaufsstätten-Verordnung MVkVO 2014-07).

Hochhäuser

Hochhäuser, Krankenhäuser, Schulen & Tageseinrichtungen für Kinder (gemäß Muster-Richtlinie über den Bau und Betrieb von Hochhäusern (MHHR 2012- 02).

Industriebauten

Industriebauten mit mehr als 5.000m² (gemäß Muster-Industriebau-Richtlinie MIndBauRL 2019-05).